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Jede Familie hat eine geräumige Wohnung mit der vollständigsten Einrichtung und einen Garten.
Die Sorge für Reinlichkeit und gute Ordnung in derselben ist die Pflicht jedes Familiengliedes. Der Hausvater oder Familienälteste hat über die Erfüllung dieser Pflichten zu wachen.
Die Kinder können bis ins sechste Jahr in den Familien bleiben, von welcher Zeit an sie in die Schulanstalten abgehen.
Die Familien halten mit einander gemeinschaftliche Küche. Die Köche erhalten den täglichen Bedarf aus den Magazinen des Vereines, diese den monatlichen aus denen des Kreises, und die Kreise erhalten die jährliche Zufuhr von den nicht in denselben hervorgebrachten, aber für dieselben nothwendigen Produkte vom Senat angewiesen.
Der allgemeine Wohlstand, die Ergiebigkeit der Ernten, die Produkte des Climas, so wie der Geschmack der Bewohner bestimmen die Wahl der Speisen, und den Ueberfluß der Tafel.
Jeder Familienkreis hat außer den kleinen Familiengärten, welche jede Familie nach ihrem Geschmacke einrichtet, noch einen großen gemeinschaftlichen Garten, dessen Früchte für den Nachtisch der gemeinschaftlichen Tafel bestimmt sind.
Jeder Durchreisende hat in dem Hause, bei der Familie, wo er einquartirt ist, gleiches Gastrecht.
Wenn er sich, ohne eine Geschäftsreise für die Bundesverwaltung zu haben, über die allgemeine Arbeitszeit darin aufhält, so ist er verpflichtet, dieselbe mitzuhalten, oder sich dieselbe aus dem Commerzbuche streichen zu lassen.
Dem Reisenden stehen alle möglichen Reisebequemlichkeiten zu Dienste. Geschäftsreisende, nämlich solche, die im Auftrag der Behörden reisen, haben den Vorzug auf die Fahrgelegenheiten.
Die Pläne aller neuen Bauten, die auf Bequemlichkeit, Schönheit und Oekonomie berechnet sind, gehen vom Ministerium aus, und werden, nachdem sie vom Senat gebilligt sind, durch den Präsidenten der allgemeinen Bauten und dessen Wähler geleitet.
Der Stoff zu den Kleidern und das Material zu den Bauten und Möbeln werden ebenfalls nach den Plänen des Ministeriums angefertigt und zugerichtet.
Den Schnitt und die Formen derselben bestimmen die Vereinsbehörden mit Zuziehung der Werksvorstände von jedem Gewerbe.
Die Arbeitszeit für die von den Vereinen bestimmten Formen der Möbeln und Kleider darf aber die dafür vom Ministerium taxirte nicht übersteigen, und muß, wenn dieses der Fall ist, durch Commerzstunden ausgeglichen werden.
Zuletzt aktualisiert am 16.10.2003