Bismarck u. Lassalle: Briefwechsel

 

Anlage E

Lassalle an den Justizminister Grafen zur Lippe

(Abschrift)

 

Berlin, 31. Januar 1864.

Dringendes Gesuch um Erteilung eines Inhibitoriums gegen einen Instruktionsrichterlichen Vorführungsbefehl bis zur Entscheidung des Rheinischen Anklagesenats zu Köln.

Ew. Excellenz

überreiche ich ergebenst anbei den rekommandierten Postschein über den Rekurs, den ich infolge Ihrer Bescheidung vom heutigen Tage gegen den instruktionsrichterlichen Vorführungsbefehl an den Rheinischen Anklagesenat zu Köln ergriffen habe, auf Aufhebung des instruktionsrichterlichen Vorführungsbefehls antragend.

Wenn Ew. Excellenz trotz dem Artikel 57 den K. Generalprokurator noch sich zur Aufhebung des Vorführungsbefehls kompetent erachten, so ist dann jedenfalls der Anklagesenat des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln die hierfür kompetente Behörde.

Denn souverän kann der Instruldionsridtter hierbei nicht sein. Irgend ein Rekurs muß gegen seine Maaßregel zulässig sein, vergl. Merlin, Repertoire v. Juge d’instruction To.XVI p.128 und das daselbst angeführte Urteil des Kassationshofes von Paris vom 1. August 1822.

Ich ersuche daher Ew. Excellenz ergebenst infolge dieses an den Rheinischen Anklagesenat auf Aufhebung des Vorführungsbefehles beschrittenen Rechtsweges, ein Inhibitorium gegen die Vollstreckung des Vorführungsbefehls bis zur Entscheidung des Rheinischen Anklagesenats erteilen zu wollen.

Ich bemerke ausdrücklich, daß das Inhibitorium kein „Eingriff in den gesetzlichen Gang der Untersuchung“, sondern im Gegenteil nur den gesetzlichen Suspensiveffekt darstellt, den der, gegen eine definitive und nach ihrer Ausführung nicht mehr rückgängig zu machende Maaßregel ergriffene Rechtsweg haben muß.

Bei der dringlichen Natur der Sache wo geneigtest umgehende Entscheidung bittend, zeichne ich

Mit vorzüglicher Hochachtung
Ew. Excellenz
ergebenster
F. Lassalle.

 


Zuletzt aktualisiert am 18.2.2002