Marxists Internet Archive

Aufbau Und Satzungen Der Allgemeinen Arbeiter-Union

1920


Veröffentlicht: 1920
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1. Mitglied kann jede Person werden, die Programm und Satzungen der Allgemeinen Arbeiter-Union anerkennt.

2. Die Allgemeine Arbeiter-Union wird nach dem Rätesystem aufgebaut. Die Betriebsorganisationen bilden die Grundlage. Die Betriebsorganisationen vereinigen sich zu Ortsgruppen und Wirtschaftsgebieten. Die gesamten Ortsgruppen und Wirtschaftsgebiete bilden die Allgemeine Arbeiter-Union.

3. In allen Betrieben wählen die Arbeiter ihre Vertrauenspersonen.

4. Aus der Mitte der Vertrauensleute wählen die Mitglieder einen Obmann, Schriftführer, Kassierer und ihre Stellvertreter. Diese bilden den Orts-Organisationsrat.

5. Jede Ortsgruppe delegiert einen Genossen in den Aktionsrat, der die Exekutive des Wirtschaftsbezirkes bildet.

6. Jeder Wirtschaftsbezirk delegiert einen Genossen in den Reichswirtschaftsrat, der die Exekutive des Reiches bildet.

7. Sämtliche Funktionäre sind jederzeit abberufbar.

8. Die Regelung der Beitragsleistung wie die Festsetzung der Beitragshöhe ist Angelegenheit der selbständigen Betriebs-, Orts- und Bezirks-Organisationen. Die Finanzierung des Reichswirtschaftsrats geschieht durch lageverfahren. Die Wirtschaftsbezirke resp. Ortsgruppen sind verpflichtet, dem Reichswirtschaftsrat die angeforderten Summen zu überweisen.

9. Es bleibt den einzelnen Orts- und Wirtschaftsbezirken überlassen, Rechtsschutz und Unterstützung, die durch Umlage aufgebracht werden müssen, bei Streiks, Aussperrungen und Maßregelung zu gewähren.

10. Aus der Allgemeinen Arbeiter-Union wird ausgeschlossen, wer gegen Grundsätze und Beschlüsse derselben handelt.

11. Die Reichskonferenz wird nach Bedarf einberufen. Auf Antrag eines Drittels der bestehenden Wirtschaftsbezirke ist der Reichswirtschaftsratverpflichtet, eine außerordentliche Konferenz einzuberufen. Die Einberufung der Reichskonferenz muß vier Wochen, die außerordentliche 20 Tage vor Abhaltung den Wirtschaftsbezirken bekanntgegeben werden. Alle zur ordentlichen Reichskonferenz gestellten Anträge sind 20 Tage vorher beim Reichswirtschaftsrat einzureichen, der dieselben spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Konferenz sämtlichen Wirtschaftsbezirken zu unterbreiten hat. Die Wahl der Delegierten erfolgt in der Vollversammlung des Wirtschaftsbezirks.

Zur Beschickung der Reichskonferenz kommen auf die ersten 500 Mitglieder des Wirtschaftsbezirks ein Delegierter, auf jedes angefangene Tausend je ein weiterer Delegierter mehr bis zur Höchstzahl von sieben Delegierten. Um an Kosten zur Beschickung der Reichskonferenz zu sparen, erfolgt die Abstimmung auf derselben nicht nach Anzahl der Delegierten, sondern nach der Zahl der zu vertretenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Reichskonferenz sind für alle Mitglieder nur dann bindend, wenn programmatische und organisatorische Fragen der Gesamtmitgliedschaft so frühzeitig unterbreitet worden sind, daß eine gründliche Stellungnahme zu ihnen möglich war.

 


Zuletzt aktualisiert am 15.5.2011